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Mindestlohn für Sexarbeiter*innen!

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von ULRIKE LEMBKE

Der Appell gegen Prostitution von Alice Schwarzer hat eine Debatte neu befeuert, die seit mindestens zwei Jahrzehnten in Deutschland geführt wird. Der Appell fordert, das Prostitutionsgesetz aufzuheben, Freier zu ächten, ggf. zu bestrafen und Prostitution langfristig abzuschaffen. Das „System Prostitution“ sei moderne Sklaverei (wobei die Bezeichnung als ‚white slavery’ eine bestürzende Geschichtsvergessenheit zeigt), da untrennbar mit Frauenhandel verbunden, überschatte die Gleichheit der Geschlechter und verletze die Menschenwürde aller Beteiligten – auch die der sog. „freiwilligen“ Prostituierten.

Letztere haben umgehend mit einem Appell für Prostitution geantwortet. Sexarbeit dürfe nicht weiter kriminalisiert, müsse vielmehr entstigmatisiert werden. Gefordert wird, Sexarbeiter*innen an politischen Prozessen zu beteiligen, einen wesentlich verbesserten Opferschutz zu garantieren und Menschenhandel zu bekämpfen.

Eine vollständige Abschaffung legaler Prostitution steht in den Koalitionsverhandlungen nicht zur Debatte, doch soll der Kampf gegen Menschenhandel und „Zwangsprostitution“ effektiver ausgestaltet werden. So sollen die ordnungsrechtlichen Kontrollmöglichkeiten verbessert, sog. Flatrate-Bordelle verboten, Freier von Zwangsprostituierten bestraft und das Aufenthaltsrecht von Menschenhandelsopfern verbessert werden. Das zeigt vor allem eines: die Politik hat aus dem Scheitern des Prostitutionsgesetzes von 2001 wenig gelernt.

Die Kunst des Scheiterns: das Prostitutionsgesetz

Dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) vom 20.12.2001 weitgehend gescheitert ist, darüber besteht jedenfalls Einigkeit. Wer das Gesetz liest, ist vor allem erstaunt über dessen Kürze; ein Regelungstorso, der die wesentlichen gewerbe-, steuer-, bau-, gaststätten-, ordnungs-, werbungs-, gesundheits- und arbeitsrechtlichen Regelungen ausspart. Hintergrund sind die politischen Mehrheitsverhältnisse im Jahr 2001. Die rot-grüne Mehrheit im Bundestag wusste, dass das ProstG bei einer notwendigen Beteiligung des schwarz-gelb dominierten Bundesrates scheitern würde.

So blieb es bei der bundesrechtlichen Minimalregelung, verbunden mit der Hoffnung, die zuständigen Stellen in Ländern und Kommunen würden aus Respekt vor dem Bundesgesetzgeber die notwendigen Maßnahmen nachfolgen lassen. Ob diese Hoffnung nun naiv war oder nicht, sie blieb jedenfalls unerfüllt. Jede öffentliche Stelle interpretierte das Gesetz nach eigenem Gutdünken, Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz mussten eben leiden. Bis heute sind die Rahmenbedingungen der Ausübung von Prostitution/Sexarbeit von regionalen und lokalen Politiken und Praxen abhängig, es herrscht Rechtsunklarheit und Rechtszersplitterung, wie sie vor der Reichsgründung nicht schlimmer gewesen sein kann.

Das ProstG ist fraglos gescheitert. Daraus zu schließen, die Legalisierung der Prostitution sei gescheitert, ist aber unseriös, denn Legalisierung setzt begriffslogisch Regelungen voraus. Die Ent-Rechtlichung der Prostitution ist ein rechtsgeschichtlich ungewöhnlicher Vorgang und ein Produkt politischer wie moralischer Meinungsverschiedenheiten, die bis heute auf Kosten derer ausgetragen werden, die sich am wenigsten dagegen wehren können.

Freierstrafbarkeit nach „schwedischem Modell“?

Absurd ist es bspw., an der Legalität festzuhalten, aber die Freierstrafbarkeit nach schwedischem Vorbild zu fordern. Das „schwedische Modell“ wird gewöhnlich so beschrieben: Freier, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, machen sich strafbar, Prostituierte hingegen blieben straflos. Der Erfolg des Modells wird mit einem signifikanten Rückgang der Straßenprostitution und des Menschenhandels in Schweden belegt.

Allerdings wird unter Berufung auf nicht-staatliche Studien stark angezweifelt, ob die Datenerhebung und -auswertung methodisch verlässlich erfolgte (Dodillet & Östergren). Ferner verblüfft die verkürzte Darstellung des „schwedischen Modells“, welches sich mitnichten auf die Freierstrafbarkeit beschränkt. In Schweden ist jede Förderung der Prostitution strafbar – von der Wohnungsvermietung über die Werbung bis hin zum Zusammenschluss von Sexarbeiter*innen zum gegenseitigen Schutz. Was also wird gefordert, wenn vom „schwedischen Modell“ die Rede ist?

Schließlich werden selbst in Schweden negative Nebeneffekte der Freierstrafbarkeit befürchtet, wie die Verdrängung der Straßenprostitution an gefährlichere Orte (Wohnungen, Internet oder Industriegebiete) oder die abnehmende Bereitschaft von Freiern, angesichts der Strafdrohung bei der Verfolgung von Menschenhandel mitzuwirken.

Strafbarkeit der „Zwangsprostitution“?

Diese Probleme sollten mit Blick auf die geforderte Freierstrafbarkeit oder Strafbarkeit von „Zwangsprostitution“ zu denken geben. Der Ruf nach strafbarer „Zwangsprostitution“ führt in die Irre, da ein Freier, der sexuelle Handlungen gegen den Willen der Betroffenen oder an Kindern vornimmt, bereits nach geltendem Recht wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder sexuellem Missbrauch strafbar ist. Die effektive Strafverfolgung scheitert dann auch regelmäßig nicht an fehlenden Gesetzen, sondern daran, dass bedingter Vorsatz bei sexualisierter Gewalt gar nicht erst geprüft oder die verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmung erheblich missverstanden wird:

Im kriminologischen Gesamtspektrum der auch qualifizierten Vergewaltigungstaten besteht eine Polarität und ist dementsprechend bei der Strafzumessung eine Differenzierung geboten zwischen Taten gegen Frauen, die sich dem Täter zu gegebenenfalls entgeltlichen sexuellen Handlungen anbieten, und Taten gegen Opfer, die dem Täter keinerlei Anlass zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellen Kontakten bereit.“ (BGH vom 19.09.2000; Hervorhebung durch Verfasserin).

Die Diskurse um die Bekämpfung des Menschenhandels zeigen ihrerseits eine merkwürdige Verquickung mit Migrationspolitiken und lenken primär vom eklatant defizitären Opferschutz in Deutschland ab. Und miserable Rahmenbedingungen, deren strafrechtliche Bewertung unsicher ist, werden wesentlich durch entsprechende Nachfrage erzeugt und stabilisiert, also durch das Verhalten der Freier, über die wir kaum jemals reden.

Menschenwürde und „Freiwilligkeit“

Der Begriff der „Zwangsprostitution“ vermeidet jedoch nicht nur, das Geschehen als Vergewaltigung zu benennen. Er setzt Assoziationsketten in Gang, die seltener in der Unterscheidung von regulierungsbedürftiger Sexarbeit und verfolgungsbedürftiger Ausbeutung oder Gewalt enden als bei der Überzeugung, dass „freiwillige“ Prostitution ausgeschlossen sei.

Empirische Belege oder auch nur eine plausible Definition von Freiwilligkeit muss nicht erbringen, wer beschließt, dass Prostitution gegen die Menschenwürde verstoße. Die Menschenwürde ist dann verletzt und der Staat zum Einschreiten verpflichtet, wenn eine Person zum Objekt herabgewürdigt und ihr der personale Eigenwert abgesprochen wird. Wie die bis heute berühmte Entscheidung zum „Zwergenweitwurf“ zeigt, soll eine mögliche „Einwilligung“ des zum Objekt gemachten Menschen dabei unbeachtlich sein.

Die Problematik einer Menschenwürde-Konzeption, die Autonomie nicht berücksichtigt, ist andernorts hinreichend erörtert, hier aber handgreiflich: Werden Sexarbeiter*innen nicht zum Objekt einer Debatte gemacht, wenn ihre Stimmen nicht gehört werden können, weil sie sich ihre Freiwilligkeit nur einbilden? Menschenwürde als juristisches „Argument“, um eigene Sittlichkeitsvorstellungen durchzusetzen? Wenig beruhigend sind entsprechende Entscheidungen von Untergerichten, welche über die Menschenwürde das ProstG aushebeln und Obergerichte desavouieren, oder des Bundessozialgerichts, welches behauptet, dass die entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen auch bei freiwilliger Erbringung dieser Leistung die anbietende Person ihrer Subjektqualität beraube.

Regulierungsherausforderungen

Eine Regelungslücke1 könnte wesentliche Ursache für die denkwürdige Auffassung des Bundessozialgerichts gewesen sein. Die Entscheidung belegt aber auch, wie völlig unzureichend ein Ansatz ist, der zwar die dringend notwendige Bekämpfung von Menschenhandel und sexualisierter Gewalt angeht, im Übrigen aber rechtsfreie Räume für beliebige Rechtsansichten bestehen lässt.

Das Projekt „Legalisierung der Prostitution“ verlangt hohe Gesetzgebungskunst. Die Politik muss sich fragen: Wie sollen die Arbeitsbedingungen von Sexarbeiter*innen aussehen? Wie ist mit der herausforderungsvollen Heterogenität von Sexarbeit umzugehen? Wohl kaum mit gleichen Regelungen für Großbordell, Tantra-Massage, gemeinsame Wohnungsnutzung, Telefonsex, Swingerclub, Straßenstrich, Domina-Studio! Soll ein eigenständiges Regelungswerk geschaffen werden? Wird doch noch das Gewerberecht anwendbar? Scheitert die Anerkennung als freier Beruf nur an fehlenden Selbstverwaltungsstrukturen? Welche Rolle spielt das Arbeitsschutzrecht und wie wäre es mit Mindestlöhnen?

Umstrittene Freiwilligkeit, hierarchisches Geschlechterverhältnis, gesellschaftliche Abwertung und mangelnde Bereitschaft zur angemessenen Entlohnung machen Sexarbeit zu einer regulierungsbedürftigen Form der Erwerbstätigkeit, bei der Gewaltschutz, Menschenwürde und Autonomie nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten.

Literatur

Margarete Gräfin von Galen, Rechtsfragen der Prostitution. Das Prostitutionsgesetz und seine Auswirkungen, München 2004.

Ina Hunecke, Das Prostitutionsgesetz und seine Umsetzung, Hamburg 2011.

Barbara Kavemann/Heike Rabe (Hg.), Das Prostitutionsgesetz. Aktuelle Forschungsergebnisse, Umsetzung und Weiterentwicklung, Opladen 2009.

KOK e.V. (Hg.), Frauenhandeln in Deutschland, 2. Aufl., Berlin 2008.

Ulrike Lembke, Legalisierung und Repression: Aktuelle Prostitutionspolitiken in Deutschland am Beispiel der Stadt Hamburg, in: Elisabeth Greif (Hg.), SexWork(s): verbieten – erlauben – schützen?, Linz 2012, S. 111–154.

Nora Markard, Prostitution im internationalen Recht. Zwischen moralischer Panik und organisierter Kriminalität: Von „weißer Sklaverei“ über Frauenhandel zu Menschenhandel, in: Philipp Thiée (Hg.), Menschen Handel, Berlin 2008, S. 129-144.

Solwodi e.V. (Hg.), Probleme der Strafverfolgung und des Zeuginnenschutzes in Menschenhandelsprozessen, Boppard 2002.

Philipp Thiée, Von White Slavery, Zwangsprostitution, Opferschutz und dem Wunsch, durch Strafe Gutes zu tun, in: KJ 2005, S. 387-406.

  1. Das Bundessozialgericht ging wohl davon aus, dass sich nur mit dieser Argumentation eine sanktionsbewehrte Vermittlung von Arbeitslosen in die Prostitution vermeiden lasse. Es ist zweifelhaft und interessant überdies, dass das Bundessozialgericht die Objektformel der Menschenwürde auf die Sittenwidrigkeit der entgeltlichen sexuellen Dienstleistung und nicht etwa auf die Sanktionsbewehrung bezog – anderenfalls hätte es sich ggf. die Frage stellen müssen, ob die Verpflichtung zum Müllaufsammeln im Park Zwangsarbeit darstellt. So ist als „Nebenfolge“ auch die freiwillige Sexarbeit für verfassungswidrig erklärt.

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